Skip to main content
Beratungstermin einfach online anfragen

Aufnahmestopp bei der GfG in Bonn

Fachsprachprüfung

Aufnahmestopp bei der GfG Bonn: Überblick & Empfehlungen

Seit Juli 2024 gilt bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) in Bonn ein umfassender Aufnahmestopp für neue Anträge zur Anerkennung ausländischer ärztlicher Diplome. Betroffene Ärztinnen und Ärzte können seitdem keine neuen Gutachten mehr über die GfG beantragen – ein Einschnitt mit weitreichenden Folgen für den gesamten Anerkennungsprozess.

Die Situation ist weiterhin dynamisch und unübersichtlich: Laufende Verfahren verzögern sich erheblich, rechtliche Rahmenbedingungen verändern sich, und sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene wird über die Zukunft der Begutachtung diskutiert. Viele Betroffene berichten von mangelnder Transparenz, widersprüchlichen Auskünften und langen Wartezeiten – eine enorme Belastung für Ärzt:innen, die ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten.

Dieser Artikel liefert einen aktuellen Überblick über den Stand der Dinge, beleuchtet zentrale Hintergründe und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für internationale Ärztinnen und Ärzte, deren Anerkennungsverfahren vom Aufnahmestopp betroffen sind.

1. Geplanter Neustart: Januar 2026

Laut einer zuverlässigen Quelle aus dem direkten Umfeld der GfG ist derzeit vorgesehen, ab dem 1. Januar 2026 wieder individuelle Gutachten zu erstellen. Der aktuelle Aufnahmestopp soll damit offiziell enden. Doch innerhalb der Behörde selbst mehren sich Zweifel, ob dieser Zeitplan realistisch ist – der Rückstau ist groß, Personal fehlt, und viele Prozesse laufen deutlich langsamer als erwartet. Es ist fraglich, ob ein regulärer Neustart zum Jahresbeginn tatsächlich gelingen kann.

2. Entwicklungen seit 2024

Nach dem überraschenden Aufnahmestopp im Sommer 2024 hat die GfG ihren laufenden Geschäftsbetrieb bei der Gutachtenerstellung weitgehend eingestellt.

  • Neue Gutachter werden eingestellt: Im Juni 2025 läuft eine neue Einstellungsrunde – mehrere Bundesländer und die GfG holen weitere Fachgutachter ins Team. Dies deutet darauf hin, dass die Zahl unbearbeiteter Fälle hoch bleibt.
  • Lange Wartezeiten: Bewerber:innen, die beispielsweise im Januar 2024 ihren Antrag in ihrem Bundesland eingereicht haben, erhalten ihre Gutachten (oder entsprechende Bescheide) teilweise erst jetzt, im Juni 2025.

3. Referenzgutachten: Risiko der Ablehnung

Einige Länder bieten aktuell sogenannte Referenzgutachten an. Dabei wird Ihr Antrag nicht individuell geprüft, sondern ein früheres Gutachten („Referenzfall“) – etwa von einer Person mit gleicher Hochschule und Studiengang – angewandt.

  • Achtung: Unsere Erfahrung zeigt, dass diese Referenzgutachten fast immer negativ ausfallen. Ein positives Beispiel ist bislang nicht bekannt. Grund: Das Gutachten aus vergleichbaren, früheren Fällen (z.B. derselben Universität) wird einfach übertragen.
  • Empfehlung: Bestehen Sie unbedingt auf ein individuelles Gutachten, in dem Ihre persönliche Ausbildung und Ihre Berufserfahrung geprüft werden. Sie haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf diese Einzelfallprüfung!

4. Regionale Unterschiede

Seit 2024 erstellen einige Bundesländer überhaupt keine Gutachten mehr. Betroffen sind insbesondere Länder, die zuvor eng mit der GfG Bonn zusammengearbeitet haben und keine eigenen Strukturen zur Gutachtenerstellung aufgebaut haben. Dazu zählen:

  • Berlin
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen-Anhalt
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Schleswig-Holstein
  • Saarland
  • Hessen

In diesen Ländern werden derzeit keine individuellen Gleichwertigkeitsgutachten durchgeführt. Einige Ärzt:innen erwägen bereits juristische Schritte, da sie ihr Recht auf Prüfung ihrer Unterlagen verletzt sehen. Die Behörden verweisen weiterhin auf den Aufnahmestopp in Bonn – doch diese Begründung ist rechtlich umstritten und steht zunehmend im Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage.

Nicht betroffen vom Aufnahmestopp sind hingegen Bundesländer, die mit eigenen oder privaten Gutachter:innen arbeiten. Hier laufen die Verfahren – wenn auch mit Verzögerungen – grundsätzlich weiter. Dazu gehören:

  • Bayern
  • Hamburg
  • Sachsen
  • Niedersachsen
  • Baden-Württemberg

In diesen Ländern ist die Gutachtenerstellung weiterhin möglich, da sie nicht oder nur teilweise von der GfG Bonn abhängig sind.

5. Ihr Recht auf Prüfung

Unabhängig vom Aufnahmestopp bleibt laut deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen das Recht auf individuelle Gleichwertigkeitsprüfung bestehen. Dieses Recht geht der Kenntnisprüfung vor und lässt sich nicht einfach durch Verfahrensstopps aushebeln.

  • Das zentrale Gesetz ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sowie entsprechende Passagen im Bundesärzteordnung (§ 3 Abs. 1 BÄO)
  • Dort ist geregelt, dass eine Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung immer auf Antrag erfolgen muss und eine Kenntnisprüfung (Anpassungsprüfung) erst dann verlangt werden kann, wenn wesentliche Unterschiede individuell festgestellt wurden.
  • Eine allgemeine oder pauschale Ablehnung aufgrund von Referenzgutachten oder Verwaltungsaufwand ist rechtlich nicht ausreichend.

„Die zuständige Behörde darf im Approbationsverfahren nicht auf die vorgeschriebene Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung verlangen. … Gemäß §3 Abs. 3 iVm Abs. 2 BÄO ist die Approbation an Ärzte aus Drittstaaten zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt wird; nur bei negativem Ergebnis ist eine Kenntnisprüfung zulässig“

Sie können daher verlangen, dass Ihre persönlichen Qualifikationen und Erfahrungen individuell geprüft werden. Bei Verweigerung besteht die Möglichkeit, dies rechtlich einzufordern (z.B. durch Widerspruch oder Klageweg).

6. „Force Majeure“ – kein Argument mehr?

Zu Beginn des Aufnahmestopps beriefen sich viele Behörden auf außergewöhnliche Umstände („force majeure“) oder eine besondere Situation, um die langen Bearbeitungszeiten und Verzögerungen zu rechtfertigen. Juristisch wird hierfür häufig auf die sogenannten § 17 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) sowie auf entsprechende Vorschriften im Landesrecht Bezug genommen.

Konkret regelt § 17 Abs. 2 VwVfG, dass Verwaltungsverfahren „in angemessener Frist“ abzuschließen sind. Allerdings wird den Behörden in Ausnahmefällen (z. B. unvorhergesehene Überlastung, Pandemien, Strukturreformen) ein gewisser Spielraum eingeräumt. Genau das wurde von den Ämtern als Argument genutzt, um die Bearbeitung während des plötzlichen GfG-Aufnahmestopps zu verlangsamen oder auf Eis zu legen.

Doch inzwischen hat sich die Lage verändert: Der Aufnahmestopp dauert bereits fast ein Jahr an. Gerichte vertreten immer häufiger den Standpunkt, dass dies inzwischen keine vorübergehende Ausnahme mehr ist, sondern ein Dauerzustand, auf den sich die Behörden organisatorisch einstellen müssen („Verwaltungsrealität“). Ein dauerhaftes Hinauszögern ist laut Verwaltungspraxis und Rechtsprechung nicht zulässig, da das Recht auf Gleichwertigkeitsprüfung und auf Verwaltungsverfahren in angemessener Frist grundsätzlich höherrangig ist (vgl. § 17 Abs. 1, 2 VwVfG).

Fazit:

  • Die bloße Berufung auf außergewöhnliche Umstände (§ 17 Abs. 2 VwVfG) ist nach so langer Zeit rechtlich nicht mehr haltbar.
  • Die Behörden sind verpflichtet, ihre Verwaltungsstrukturen anzupassen und das Anerkennungsverfahren für Ärzte innerhalb einer angemessenen Frist fortzusetzen.
  • Die Verzögerungen dürfen nicht dauerhaft zu Lasten der Antragsteller:innen gehen.

Wenn Ihr Verfahren weiterhin verschleppt wird, sollten Sie auf Ihr Recht nach „Verwaltung in angemessener Frist“ pochen und ggf. rechtliche Schritte (Widerspruch, Untätigkeitsklage) prüfen lassen.

7. Was tun bei Ablehnung?

  • Fordern Sie kein Referenzgutachten an, sondern ein individuelles Gutachten. Bestehen Sie darauf!
  • Lassen Sie sich nicht auf pauschale Ablehnungen ein – Sie haben ein Recht auf individuelle Prüfung.
  • Dokumentieren Sie alle Schriftwechsel mit den Behörden.
  • Holen Sie bei Bedarf anwaltliche Hilfe ein oder wenden Sie sich an Beratungsstellen für ausländische Mediziner:innen.
  • Schreiben Sie uns – wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und begleiten Sie bei Bedarf im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

8. Ausblick & Empfehlungen

Der Anerkennungsprozess für ausländische Ärzte in Deutschland ist derzeit in einem tiefgreifenden Wandel. Der Aufnahmestopp bei der GfG Bonn beeinträchtigt viele Wege, doch Ihr Recht auf individuelle Anerkennungsprüfung bleibt bestehen. Bleiben Sie aktiv, lassen Sie sich nicht entmutigen, und bestehen Sie auf die Prüfung Ihrer persönlichen Qualifikationen.

Benötigen Sie Unterstützung? Kontaktieren Sie uns – unser Team hilft Ihnen praxisorientiert und kompetent, auch in juristischen Grenzlagen!

Zusammenarbeit starten

Fazit

Der Aufnahmestopp der GfG Bonn ist ein ernstzunehmendes Hindernis für internationale Ärzte in Deutschland – er sorgt für erhebliche Verzögerungen, Unsicherheit und Frustration bei vielen Betroffenen. Dennoch ist er kein unüberwindbares Hindernis!

Nutzen Sie Ihre Rechte konsequent: Lehnen Sie pauschale Referenzgutachten ab, bestehen Sie auf eine individuelle Prüfung Ihrer Qualifikationen und Erfahrungen und lassen Sie sich nicht mit formalen Ablehnungen abspeisen. Die aktuelle Rechtslage auf nationaler und europäischer Ebene gibt Ihnen dabei Rückendeckung – Sie haben Anspruch auf eine Einzelfallprüfung, bevor eine Kenntnisprüfung verlangt werden darf.

Bleiben Sie aktiv, dokumentieren Sie Ihre Kommunikation mit den Behörden sorgfältig und holen Sie sich rechtliche oder fachliche Unterstützung, wenn nötig. Gemeinsam finden wir einen Lösungsweg – denn Anerkennung darf keine Glückssache sein.